Alleinarbeit

Arbeitsschutz im Homeoffice in Zeiten von Covid-19: Ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig?

Arbeitsschutz im Homeoffice in Zeiten von Covid-19: Ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig?


Der Arbeitsschutz im Home Office ist nicht erst seit Covid-19 und der damit zusammenhängenden Corona-Pandemie eine Herausforderung im Arbeitsschutz. In der praktischen Umsetzung von der Arbeit im Home Office bzw. Telearbeit liegt der Schwerpunkt meist in der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), den Kosten oder sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen. Die Frage des Arbeitsschutzes findet hierbei selten Beachtung: dabei gelten für Arbeitnehmer, die in ihren eigenen vier Wänden tätig sind, die gleichen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers.

Der folgende Beitrag thematisiert die Bedeutung von Gefährdungsbeurteilungen und den Arbeitsschutz im Home Office.

Arbeit im Home Office – Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften

Sämtliche Arbeitsschutzvorschriften gelten auch für die Arbeit im Home Office, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Anhand der Generalklauseln in den §§ 3, 4 ArbSchG sind zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen worden, die die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsabläufe detailliert vorgeben, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Gem. § 3 I 1 der ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dazu hat er den Schutz seiner Beschäftigten durch geeignete technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen zu gewährleisten.

Arbeit im Home Office – Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 ArbSchG ist also auch für Arbeitsplätze im Home Office durchzuführen. Dies bedeutet zum einen die Pflicht zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der arbeitgeberseitig überlassenen Arbeitsmittel (§ 3 I Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV).

Hierbei hat der Arbeitgeber insbesondere die Gefährdungen zu beachten, die mit der Nutzung der Arbeitsmittel selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Gefährdungen können sich mithin aus dem Arbeitsplatz selbst oder den eingesetzten Geräten ergeben, aber auch aus der Person des Arbeitnehmers selbst in der speziellen heimischen Arbeitsumgebung. Die konkrete Beurteilung am avisierten Arbeitsplatz des Arbeitnehmers daheim ist die Grundlage für die konkret zu treffenden Maßnahmen.

Lösungen und Beratung

Bei vielen dieser Arbeitsplätze handelt es sich nach unserem Verständnis um Alleinarbeit bzw. Einzelarbeitsplätze, die je nach Art und Ausgestaltung einen besonderen individuellen Schutz bedürfen können. In der Frage ob eventuell eine Lösung aus unseren Personen Notsignal Anlagen für ihre Anforderung geeignet sein könnte, erörtern wir gerne mit Ihnen in einem persönlich Gespräch. Kontaktieren Sie uns ganz einfach hier

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