FAQ
Nach Expertenschätzungen sind 20 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland Alleinarbeiter: Er oder sie arbeitet dauerhaft oder zeitweise außer Ruf- und Sichtweite anderer Personen. Alleinarbeiter tragen ein höheres Risiko, dass Arbeitsunfälle oder medizinische Notfälle wie ein Herzinfarkt unbemerkt bleiben. Diese Zeit kann über Gesundheit und Leben der Betroffenen entscheiden.
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zu unseren ProduktenAlleinarbeit ist leider keine Seltenheit. In der Industrie wie auch in Stadt- und Gemeindewerken werden heute dank weitgehenderAutomatisierung ganze Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten mit minimalen Personaleinsatz gefahren. Und es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Alleinarbeiter weiter steigt.Der Arbeitsschutz muss sich deshalb unbedingt auf diese teils ganz neuen Bedingungen einstellen, um das Schutzniveau für die Alleinarbeiter zu sichern. Ein Mitarbeiter gilt als Alleinarbeiter, wenn er seine Tätigkeit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausführt. Ob in der Industrie, im Gewerbe oder beim Handwerk, der Umgang mit dem Thema Alleinarbeit betrifft jede Branche und Unternehmensgröße. Dabei handelt es sich häufig um mobile Dienstleistungen und Berufe, die außerhalb der gängigen Arbeitszeiten stattfinden oder auf Rufbereitschaft basieren.
Beispiele für gefährdete Einzelarbeitsplätze:
-Maschinelle Schneid-, Fräs-, Hobel- und Abrichtarbeiten (Produktion)
-Durchführung chemischer Versuche im Labor (Umgang mit gefährlichen Stoffen
-Waldarbeiten im Forst
-Schweißarbeiten in bzw. bei besonders gefährdeten Objekten (z.B. in engen Räumen und Behältern, in der Nähe explosionsgefährdeter Arbeitsstätten u.a.)
-Staplerfahrer im Lager-Arbeiten an bzw. Versuche mit unter Spannung stehenden Teilen.
Zum Schutz der Alleinarbeitnehmer ist es wichtig, dass sie in Notfällen in die Lage versetzt werden, umgehend Hilfe zu holen, bzw. dass Hilfe sie schnell erreicht werden. Alleinarbeiter sind Arbeitnehmer, die alleine arbeiten und dabei einen Unfall erleiden (z. B. abstürzen, Stromschläge bekommen oder sich verletzen) oder das Opfer von Angriffen sind. Sie werden häufig über einen längeren Zeitraum nicht gefunden. Diese Zeit kann über Gesundheit und Leben der Betroffenen entscheiden. Nach § 5Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach§ 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Besonders relevant sind Schutzmaßnahmen bei „gefährlicher Arbeit“. Als gefährlich gilt in diesem Zusammenhang eine erhöhte oder kritische Gefährdung aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Art der Tätigkeit, der verwendeten Stoffe oder der Umgebung. Bei der DGUV heißt es: „Wird eine gefährlicheArbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinenSchutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen“ (§ 8 Abs. 2 DGUVVorschrift 1).
Der Einsatz einer PNA-11 ist immer dann sinnvoll, wenn Alleinarbeit vorliegt, die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen gemäß DGUV Regel 112-139 nicht mehr als gering eingestuft werden kann. Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Personen Notsignal Anlage einen Mitarbeiter nicht vor Gefährdungen schützen kann. Im Falle einer Notsituation muss die Anlage die Signale sicher übertragen, den Alarm an besetzter Stelle auslösen und Ersthelfern oder professionellen Rettungskräften in akzeptabler Zeit das Auffinden des Trägers des Personen-Notsignal-Gerätes (PNG-11) ermöglichen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind technische und organisatorische Kriterien zu erfüllen. Zum einen muss für die zuverlässige Übertragung der Signale gesorgt werden zum anderen müssen die Mitarbeiter in der Lage sein den eingehenden Alarm ordnungsgemäß zu verwalten ( Wer ist betroffen? Wo befindet sich die verunfallte Person? Welche Rettungskräfte müssen informiert werden? Wie finden die Rettungskräfte die in Not geratene Person? Wer muss zusätzlich informiert werden?)
Für Betriebe die sich mit dem Thema Personen Notsignal Anlage befassen, haben die gesetzlichen Unfallversicherungen die Kriterien, Funktionsmerkmale, technischen Parameter und Hinweise zur Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung gemäß DGUV Regel 112-139 und der DGUV Information 212-139 zusammengefasst.
Diese Veröffentlichungen und Informationen können in der Regel von den Berufsgenossenschaften bezogen werden.
Die mobilen Personen Notsignal Geräte unserer Life-Tel Serie sind speziell für die Sicherung von Alleinarbeitern entwickelt, die an Einzelarbeitsplätzen, auf weitläufigen Anlagen im Freien und in Gefahrenbereichen arbeiten. Die Life Tel Serie bietet umfangreiche Alarmfunktionen, welche sich nach belieben kombinieren lassen. Im Werkszustand erfüllt das Gerät alle Vorgaben nach der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV 112-139 (früher BGR 139). Mithilfe der verbauten Sensoren erkennt das Life Tel das Bewegungsprofil der verunfallten Person, so dass bei einem Notfall automatisch ein Notsignal samt Notruf an die verbundene Leitstelle ausgelöst wird, auch wenn derTräger nicht mehr bei Bewusstsein ist (Totmannschaltung). Dadurch kommt die Rettungskette unverzüglich in Gang, so dass der Verunfallte mit allen übermittelten Informationen (z.B. GPS-Koordinaten) sofort gefunden werden kann, dann wenn jede Sekunde zählt.
Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, welche Gefährdungen mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind und ob im Notfall rechtzeitig Hilfe organisiert werden kann. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden darf oder ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.Bei gefährlichen Arbeiten reicht eine allgemeine Notrufmöglichkeit häufig nicht aus. In solchen Fällen müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit ein Notfall zuverlässig erkannt und Hilfe schnell eingeleitet werden kann. Der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage kann dabei ein wichtiger Bestandteil des Sicherheitskonzeptes sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Dabei müssen unter anderem Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Arbeitszeit, verwendete Arbeitsmittel, mögliche Notfälle und die Zeit bis zum Eintreffen von Hilfe berücksichtigt werden.Zusätzlich müssen die festgelegten Maßnahmen dokumentiert, regelmäßig überprüft und den Beschäftigten verständlich vermittelt werden. Besonders wichtig ist, dass Alleinarbeiter wissen, wie sie sich im Notfall verhalten müssen und welche technischen Hilfsmittel ihnen zur Verfügung stehen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen. Sie hilft dabei festzustellen, ob eine Tätigkeit mit geringer, erhöhter oder kritischer Gefährdung verbunden ist. Je höher das Risiko, desto umfangreicher müssen die Schutzmaßnahmen sein.Dabei wird nicht nur betrachtet, wie wahrscheinlich ein Unfall ist, sondern auch, wie schwer die möglichen Folgen sein können und wie schnell Hilfe verfügbar ist. Gerade bei Alleinarbeit ist die Zeit bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen entscheidend, da verletzte oder bewusstlose Personen selbst keinen Notruf mehr absetzen können.
Ein Mobiltelefon kann bei einfachen Tätigkeiten und geringer Gefährdung eine sinnvolle Notrufmöglichkeit sein. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Mitarbeiter nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, aktiv Hilfe zu rufen. Das kann zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit, Sturz, Stromschlag, schwerer Verletzung oder einem medizinischen Notfall der Fall sein.In solchen Situationen ist eine automatische Alarmierung erforderlich. Personen-Notsignal-Geräte können je nach Ausstattung Bewegungs-, Lage-, Ruhe- oder Sturzalarme erkennen und selbstständig einen Notruf auslösen. Dadurch kann die Rettungskette auch dann starten, wenn der Betroffene nicht mehr handlungsfähig ist.
Moderne Personen-Notsignal-Geräte verfügen über verschiedene Alarmfunktionen, die je nach Arbeitsplatz und Gefährdung kombiniert werden können. Dazu gehören beispielsweise der manuelle Notruf per Taste, der Lagealarm, der Ruhealarm, der Zeitalarm oder der Sturzalarm.Besonders wichtig ist die sogenannte Totmannfunktion. Sie erkennt, wenn sich der Träger über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr bewegt oder sich in einer ungewöhnlichen Position befindet. In diesem Fall kann automatisch ein Alarm ausgelöst werden, damit die hilfeleistende Stelle schnell reagieren kann.
Der Alarm muss an eine ständig besetzte und geeignete Stelle weitergeleitet werden. Das kann zum Beispiel eine interne Leitstelle, eine Sicherheitszentrale, ein Bereitschaftsdienst oder eine externe Notruf- und Serviceleitstelle sein. Entscheidend ist, dass der Alarm jederzeit erkannt, bewertet und weiterbearbeitet werden kann.Die alarmierte Stelle muss wissen, wer betroffen ist, wo sich die Person befindet und welche Maßnahmen einzuleiten sind. Dafür sollten klare Alarmpläne, Kontaktlisten und Eskalationsstufen vorhanden sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass im Ernstfall keine wertvolle Zeit verloren geht.
Damit Hilfe schnell ankommt, muss der Aufenthaltsort des Alleinarbeiters möglichst genau bekannt sein. Im Außenbereich können GPS-Koordinaten eine wichtige Rolle spielen. In Gebäuden, Kellern, Produktionshallen oder technischen Anlagen kann GPS jedoch eingeschränkt oder gar nicht verfügbar sein.Deshalb sollte vor dem Einsatz geprüft werden, welche Ortungstechnologie für den jeweiligen Arbeitsplatz geeignet ist. Je nach Einsatzbereich können zusätzliche Informationen wie Gebäude, Etage, Raum, Bereich, Anlage oder definierte Kontrollpunkte notwendig sein. Wichtig ist, dass Rettungskräfte die betroffene Person nicht nur alarmieren, sondern auch tatsächlich schnell finden können.
Ja. Eine technische Lösung ist nur dann wirksam, wenn die Mitarbeiter sie richtig einsetzen können. Alleinarbeiter müssen wissen, wie das Gerät getragen, aktiviert, getestet und im Notfall bedient wird. Auch Fehlalarme, Akkulaufzeit, Netzabdeckung und das richtige Verhalten nach einem Alarm sollten Bestandteil der Unterweisung sein.Ebenso wichtig ist die Schulung der Personen, die Alarme entgegennehmen. Sie müssen wissen, wie ein Alarm zu bewerten ist, welche Informationen vorliegen, wer zu informieren ist und welche Rettungsmaßnahmen einzuleiten sind. Eine klare Organisation ist genauso wichtig wie die Technik selbst.
Schutzmaßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Gefährdungen, technische Systeme oder organisatorische Abläufe ändern. Auch nach einem Unfall, Beinaheunfall oder Fehlalarm sollte geprüft werden, ob die bestehenden Maßnahmen ausreichend waren.Bei Personen-Notsignal-Anlagen empfiehlt es sich, Funktionstests, Alarmtests und die Erreichbarkeit der alarmempfangenden Stelle regelmäßig zu kontrollieren. Nur wenn Technik, Prozesse und Verantwortlichkeiten zuverlässig funktionieren, kann im Notfall schnell geholfen werden.