FAQ
Nach Expertenschätzungen sind 20 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland Alleinarbeiter: Er oder sie arbeitet dauerhaft oder zeitweise außer Ruf- und Sichtweite anderer Personen. Alleinarbeiter tragen ein höheres Risiko, dass Arbeitsunfälle oder medizinische Notfälle wie ein Herzinfarkt unbemerkt bleiben. Diese Zeit kann über Gesundheit und Leben der Betroffenen entscheiden.
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zu unseren ProduktenAlleinarbeit ist leider keine Seltenheit. In der Industrie wie auch in Stadt- und Gemeindewerken werden heute dank weitgehenderAutomatisierung ganze Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten mit minimalen Personaleinsatz gefahren. Und es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Alleinarbeiter weiter steigt.Der Arbeitsschutz muss sich deshalb unbedingt auf diese teils ganz neuen Bedingungen einstellen, um das Schutzniveau für die Alleinarbeiter zu sichern. Ein Mitarbeiter gilt als Alleinarbeiter, wenn er seine Tätigkeit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausführt. Ob in der Industrie, im Gewerbe oder beim Handwerk, der Umgang mit dem Thema Alleinarbeit betrifft jede Branche und Unternehmensgröße. Dabei handelt es sich häufig um mobile Dienstleistungen und Berufe, die außerhalb der gängigen Arbeitszeiten stattfinden oder auf Rufbereitschaft basieren.
Beispiele für gefährdete Einzelarbeitsplätze:
-Maschinelle Schneid-, Fräs-, Hobel- und Abrichtarbeiten (Produktion)
-Durchführung chemischer Versuche im Labor (Umgang mit gefährlichen Stoffen
-Waldarbeiten im Forst
-Schweißarbeiten in bzw. bei besonders gefährdeten Objekten (z.B. in engen Räumen und Behältern, in der Nähe explosionsgefährdeter Arbeitsstätten u.a.)
-Staplerfahrer im Lager-Arbeiten an bzw. Versuche mit unter Spannung stehenden Teilen.
Zum Schutz der Alleinarbeitnehmer ist es wichtig, dass sie in Notfällen in die Lage versetzt werden, umgehend Hilfe zu holen, bzw. dass Hilfe sie schnell erreicht werden. Alleinarbeiter sind Arbeitnehmer, die alleine arbeiten und dabei einen Unfall erleiden (z. B. abstürzen, Stromschläge bekommen oder sich verletzen) oder das Opfer von Angriffen sind. Sie werden häufig über einen längeren Zeitraum nicht gefunden. Diese Zeit kann über Gesundheit und Leben der Betroffenen entscheiden. Nach § 5Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach§ 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Besonders relevant sind Schutzmaßnahmen bei „gefährlicher Arbeit“. Als gefährlich gilt in diesem Zusammenhang eine erhöhte oder kritische Gefährdung aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Art der Tätigkeit, der verwendeten Stoffe oder der Umgebung. Bei der DGUV heißt es: „Wird eine gefährlicheArbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinenSchutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen“ (§ 8 Abs. 2 DGUVVorschrift 1).
Der Einsatz einer PNA-11 ist immer dann sinnvoll, wenn Alleinarbeit vorliegt, die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen gemäß DGUV Regel 112-139 nicht mehr als gering eingestuft werden kann. Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Personen Notsignal Anlage einen Mitarbeiter nicht vor Gefährdungen schützen kann. Im Falle einer Notsituation muss die Anlage die Signale sicher übertragen, den Alarm an besetzter Stelle auslösen und Ersthelfern oder professionellen Rettungskräften in akzeptabler Zeit das Auffinden des Trägers des Personen-Notsignal-Gerätes (PNG-11) ermöglichen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind technische und organisatorische Kriterien zu erfüllen. Zum einen muss für die zuverlässige Übertragung der Signale gesorgt werden zum anderen müssen die Mitarbeiter in der Lage sein den eingehenden Alarm ordnungsgemäß zu verwalten ( Wer ist betroffen? Wo befindet sich die verunfallte Person? Welche Rettungskräfte müssen informiert werden? Wie finden die Rettungskräfte die in Not geratene Person? Wer muss zusätzlich informiert werden?)
Für Betriebe die sich mit dem Thema Personen Notsignal Anlage befassen, haben die gesetzlichen Unfallversicherungen die Kriterien, Funktionsmerkmale, technischen Parameter und Hinweise zur Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung gemäß DGUV Regel 112-139 und der DGUV Information 212-139 zusammengefasst.
Diese Veröffentlichungen und Informationen können in der Regel von den Berufsgenossenschaften bezogen werden.
Die mobilen Personen Notsignal Geräte unserer Life-Tel Serie sind speziell für die Sicherung von Alleinarbeitern entwickelt, die an Einzelarbeitsplätzen, auf weitläufigen Anlagen im Freien und in Gefahrenbereichen arbeiten. Die Life Tel Serie bietet umfangreiche Alarmfunktionen, welche sich nach belieben kombinieren lassen. Im Werkszustand erfüllt das Gerät alle Vorgaben nach der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV 112-139 (früher BGR 139). Mithilfe der verbauten Sensoren erkennt das Life Tel das Bewegungsprofil der verunfallten Person, so dass bei einem Notfall automatisch ein Notsignal samt Notruf an die verbundene Leitstelle ausgelöst wird, auch wenn derTräger nicht mehr bei Bewusstsein ist (Totmannschaltung). Dadurch kommt die Rettungskette unverzüglich in Gang, so dass der Verunfallte mit allen übermittelten Informationen (z.B. GPS-Koordinaten) sofort gefunden werden kann, dann wenn jede Sekunde zählt.